
Freifinanzierte Objekte stellen Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., die ausschließlich durch Privatmittel, d.h. ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel errichtet werden, dar. Nach dem 30.6.1953 freifinanzierte Gebäude, unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz. Nach dem 31.12.1...
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